Abweichende Vereinbarungen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Abweichende Vereinbarungen (BGB § 506)
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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