Abtretung von Versorgungsansprüchen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Abtretung von Versorgungsansprüchen (BGB § 1587i)

(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden. (2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluss der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen. (3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.

 

 

 

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