Abtretung des Herausgabeanspruchs


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Abtretung des Herausgabeanspruchs (BGB § 931)

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

 

 

 

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