Abtretung des Herausgabeanspruchs
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Abtretung des Herausgabeanspruchs (BGB § 931)
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
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