Abschließende Regelung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Abschließende Regelung (BGB § 1569)
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den folgenden Vorschriften.
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