Abnutzung der Sache


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Abnutzung der Sache (BGB § 602)

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

 

 

 

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