Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch (BGB § 538)

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

 

 

 

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