Abnutzung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Abnutzung (BGB § 1050)

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.

 

 

 

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