Ablieferungspflicht


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Ablieferungspflicht (BGB § 967)

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

 

 

 

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